Verein

Teilnehmer des Gründungskonzertes

Vorstand

Eugen Mantu (Vorsitzender), Tel. 0361-4217887 oder 0176-96369523
Claudia Schwarze (Schriftführerin), Tel 0361-2606825
Frank Drechsel (Schatzmeister)
Gundula Mantu (Beirätin)
Dorothee Schmidt (Beirätin)
Norbert Kämmerer (Beirat)
Dieter Sommer (Beirat)

Vereinsregister-Nummer:
Amtsgericht Erfurt, VR 2586

Steuer-Nummer:
Finanzamt Erfurt 151/141/12558

Freistellungsbescheid Gemeinnützigkeit (zur Ansicht auf den Link klicken)
Freistellungsbescheid

Geschichte und Ziele

Der Kammermusikverein Erfurt wurde am 6. Dezember 2009 nach einem Gründungskonzert im vollbesetzten Festsaal des Erfurter Rathauses von 18 musikinteressierten Personen gegründet. Folgende Ziele wurden gesetzt:

  • Durchführung von Konzerten mit klassischer, romantischer und moderner Kammermusik im Festsaal des Erfurter Rathauses
  • Aktivierung weiterer Konzertveranstaltungsorte in den Erfurter Ortsteilen
  • Pflege von Barockmusik mit Original-Instrumenten und in historischen Räumen
  • Durchführung von Cross-Over-Projekten in Kombination mit Jazz, Gesang,  Schauspiel, Tanz und Film.
  • Förderung Erfurter Musiker durch Zusammenarbeit mit international bekannten Künstlern und Ensembles und durch Austauschprojekte.
  • Förderung musikalischer Bildung in der Erfurter Bevölkerung durch Vorträge, gemeinsame Kammermusikprojekte u.a.
  • Nachwuchsförderung durch Workshops und Projektarbeit mit Schülern und durch Einbindung von begabten Kindern und Jugendlichen in professionelle Konzerte.
  • Unterstützung lokaler sozialer, humanitärer und kultureller Projekte durch Benefizkonzerte

Der Verein sieht sich dabei in der Nachfolge der 1946 durch den Erfurter Musiker, Komponisten und Hochschullehrer Kurt Kunert gegründeten „Erfurter Kammermusikvereinigung e.V.“ Durch ihre wöchentlichen Kammerkonzerte im Angermuseum war diese in den 50er bis 70er Jahren ein wichtiger Faktor im Erfurter Kulturleben und wurde 1972 mit dem Kulturpreis der Stadt Erfurt ausgezeichnet.  Mit der Ablösung des BGB durch das Zivilgesetzbuch der DDR 1976 wurde der Verein jedoch  als selbständige und unabhängige juristische Person abgeschafft. Die gute Tradition der historischen Kammermusikvereinigung wollen wir aufnehmen und in einer zeitgemäßen Form weiterführen.

Satzung

§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kammermusikverein Erfurt e.V“
2. Er hat seinen Sitz in Erfurt und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Musikkultur und der musikalischen Tätigkeit in Erfurt.
2. Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch Organisation von Konzerten, Bildungsveranstaltungen und Projekten im Bereich der Kammermusik. Dabei nimmt er die Tradition der 1946 gegründeten „Kammermusikvereinigung Erfurt e.V.“ auf und führt sie in einer zeitgemäßen Form weiter.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Wahl und Abwahl eines Kassenprüfers, falls dieses von einem Mitglied beantragt wird
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Entlastung des Vorstandes
  • Erlass der Beitragsordnung
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Der Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr und mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied unterschrieben und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugeleitet.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und vier Beiräten. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Dem Vorstand obliegen:

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erstellung und Verbreitung der jährlichen Veranstaltungsprogramme,
  • die Organisation der einzelnen Veranstaltungen,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Vertretung des Vereins nach außen.

2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein in Rechtsgeschäften alleine. Verträge mit Künstlern werden erst durch zwei Unterschriften von Vorstandsmitgliedern rechtsverbindlich.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.

§ 7 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Erfurt mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar entsprechend seinen bisherigen gemeinnützigen Zweck gemäß § 2 zu verwenden.